CITES #17 und die Folgen

CITES-Logo Gemäß Beschluss der 17. Konferenz der Mitgliedsstaaten wurden zum 2. Januar 2017 weitere Holzarten in den Anhang II des CITES Artenschutzabkommens aufgenommen. Dazu gehören sämtliche Dalbergia-Arten und Bubinga. In dieser Gefährdungsgruppe befanden sich auch schon zuvor Dalbergia retusa (Cocobolo), Dalbergia stevensonii (Honduras Palisander), Swietenia macrophylla (echtes Mahagoni) und die griechische Landschildkröte. Neu ist aber, dass die bisherige Praxis des Monitorings von Rohholz, also von Bohlen und Rundhölzern erweitert wurde um Halb- und Fertigfabrikate. Dies bedeutet, dass bei den oben genannten Arten sämtliche Erzeugnisse, also auch Stege und Griffbretter einschließlich Fertigerzeugnisse wie Gitarren, Marimbas und Blasinstrumente der Kontrolle unterliegen.

Liste der in CITES geschützten Holzarten (Bundesamt für Naturschutz)

Die Neuregelung hat also eine horizontale und eine vertikale Komponente. Das Regelwerk soll in sämtlichen 175 (!) Vertragsstaaten Anwendung finden und wird von den regionalen Behörden umgesetzt.

Wir unterstützen unsere Kunden beim Erwerb von CITES gelisteten Hölzern ungeachtet der Spezies, der Bearbeitungstiefe und dem Grade der Unterschutzstellung. Sie erhalten von uns Angaben zur botanischen Bezeichnung, zum Ursprungsland und zur konkreten Herkunft des Artikels. Wir geben Ihnen die relevante CITES-Ursprungszertifikatsnummer, die CITES-Einfuhrgenehmigungsnummer und die Rohmasse bzw. das Volumen des erworbenen Artikels.

Diese Angaben sind bei der Beantragung der Ausfuhrgenehmigung später zwingend erforderlich. Sie benötigen diese Angaben aber nur, wenn Sie das finale Produkt, also Ihr Instrument gewerblich aus der europäischen Union ausführen wollen.

Wird das Instrument in der EU genutzt, sind die Angaben nicht erforderlich. Die Mitnahme des Instruments ins außereuropäische Ausland wird nicht beschränkt, sofern Ihre Reise einen privaten Charakter hat.